Wirte, Schausteller und Vereine in Bayern profitieren künftig von einer weitreichenden Reform des Gaststättenrechts. Der Bayerische Ministerrat hat eine Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung beschlossen, die den Alkoholausschank bei Volksfesten, Märkten und Vereinsveranstaltungen deutlich vereinfacht. Nach Angaben des Bayerischen Tourismusministeriums soll damit der bürokratische Aufwand für Veranstalter spürbar reduziert werden.
Neuregelung der Bayerischen Gaststättenverordnung
Kernstück der Reform ist eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für temporäre Veranstaltungen mit Alkoholausschank. Künftig gilt ein Antrag auf Gestattung als genehmigt, wenn die zuständige Kommune innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Antragstellung keine Beanstandungen erhebt. Fachkreise bezeichnen dieses Verfahren als „Genehmigungsfiktion“. Diese Regelung stellt eine Abkehr von bisher notwendigen Einzelfallentscheidungen dar und soll sowohl Veranstaltern als auch kommunalen Behörden Zeit sparen.
Genehmigungsfiktion beschleunigt Verfahren
Die Frist von zwei Wochen führt dazu, dass Veranstalter eine verlässliche Planungssicherheit erhalten. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht zurückgewiesen oder mit Auflagen versehen, gilt er automatisch als genehmigt. Dadurch entfällt der bisher oft als aufwendig kritisierte „Papierkrieg“. Bayerns Tourismusministerin Michaela Kaniber hebt hervor: „Wir machen einen großen Schritt hin zu mehr Vertrauen in unsere Bürgerinnen und Bürger.“ Gleichzeitig bezeichnet sie die Änderung als „Bürokratieabbau, wie er im Buche steht: praxistauglich und wirkungsvoll!“
Digitale Antragstellung und Gebührenfreiheit
Anträge können ab Inkrafttreten der Verordnung per E-Mail oder über ein Onlineformular eingereicht werden. Mit der Digitalisierung sollen Medienbrüche vermieden und Abläufe beschleunigt werden. Da im Rahmen der Genehmigungsfiktion keine formale Verwaltungsentscheidung mehr erforderlich ist, entfallen auch die bislang fälligen Gebühren. Veranstalter sparen somit nicht nur Zeit, sondern auch Kosten.
Vereinfachte Zuverlässigkeitsprüfung
Für Wirte genügt künftig die vorhandene Gaststättenerlaubnis als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Schausteller können ihre Reisegewerbekarte vorlegen. Bei Vereinen dürfen Behörden grundsätzlich davon ausgehen, dass die verantwortlichen Personen zuverlässig sind, sofern es bei früheren Veranstaltungen mit Alkoholausschank keine Beanstandungen gab. „Unsere Vereine, Wirte und Schausteller sind keine Sicherheitsrisiken, sondern Herz und Seele des gesellschaftlichen Lebens in Bayern. Sie verdienen Rückenwind – keinen Antragshürdenlauf“, betont Ministerin Kaniber.
Entlastung kommunaler Verwaltungen
Die neuen Vorgaben sollen auch den Arbeitsaufwand in den kommunalen Ordnungsämtern reduzieren. Durch die klare Zwei-Wochen-Frist und den Wegfall der obligatorischen Gebührenbescheide entstehen weniger Rückfragen und Bearbeitungsschritte. Das Tourismusministerium spricht von einem deutlichen Effizienzgewinn für die kommunale Verwaltung.
Umsetzung langjähriger Branchenforderungen
Mit der Novelle erfüllt die Staatsregierung gleichzeitig einen Punkt aus dem Koalitionsvertrag. Darüber hinaus greift sie Forderungen auf, die Schaustellerverbände und Branchenvertretungen des Hotel- und Gastgewerbes seit Jahren erhoben haben. „Wir setzen den Wunsch der Schausteller um, wir stärken niedergelassene Wirte, unterstützen Vereine und erleichtern kommunale Verwaltungsprozesse. Wenn Bayern reformiert, dann mit Augenmaß, Verstand und einem klaren Ziel – mehr Freiheit für die Menschen, die unsere Feste erst möglich machen“, erläutert Kaniber.
Bedeutung für die Festkultur in Bayern
Nach Einschätzung des Ministeriums trägt die Reform dazu bei, die traditionelle Festkultur des Freistaats zu sichern. „Die Bayern sollen feiern, statt sich in Papieren zu verlieren“, so Kaniber. Die Regelung zielt darauf ab, insbesondere ehrenamtlich organisierte Veranstaltungen zu unterstützen, indem sie den bürokratischen Aufwand minimiert und gleichzeitig den Alkoholausschank in geordneten Bahnen ermöglicht.
Inkrafttreten und weitere Schritte
Die geänderte Bayerische Gaststättenverordnung soll nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten. Veranstalter, die bereits Termine für Volksfeste, Vereinsfeste oder Märkte planen, können die neuen Vorgaben unmittelbar nach Inkrafttreten nutzen. Das Ministerium stellt hierzu rechtzeitig Informationen und digitale Antragsformulare zur Verfügung.
Quelle: StMELF