Mehr Bio in Betrieben der Außer-Haus-Verpflegung: Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau fördert Beratungen dazu.
Quelle: Colourbox.de

Förderung von mehr Bio in der AHV

Die Nachfrage nach Bio-Produkten in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) muss wesentlich gestärkt werden, um das Ziel zu erreichen, den ökologischen Landbau bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche auszudehnen – erklärt das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL). Denn hier ist das Nachfragepotenzial zurzeit nur ansatzweise ausgeschöpft.

Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau fördert eine Beratung für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung wie Hotels, Restaurants oder GV-Betriebe, die von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt wird. Zugrunde liegt hier die „Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus“ (RIBE AHV).

Die wichtigsten Fragen rund um die Förderung einer Beratung für mehr Bio in der Außer-Haus-Verpflegung haben wir nachfolgend zusammengefasst?

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die AHV ist. Hierzu zählen auch öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen. Die Beratung muss sich auf die Betriebsstätte in Deutschland beziehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine grundsätzliche Voraussetzung ist die inhaltliche Kenntnis der Förderrichtlinie. Interessierte AHV-Betriebe müssen vorab u. a. prüfen,

  • ob ihre ausgewählte Beratung grundsätzlich den Vorgaben und der Zielsetzung der Richtlinie entspricht (siehe Absatz 1 und 2 der Förderrichtlinie);
  • ob ihre Institution antragsberechtigt ist (siehe Absatz 3 der Förderrichtlinie);
  • ob die Beratung den Vorgaben entspricht (siehe Absatz 4 der Förderrichtlinie);
  • ob die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Mindest- und Höchstbeträge einhalten (siehe Absatz 5 Nr. 5.4 und 5.6 der Förderrichtlinie) sowie
  • ob die De-minimis-Höchstbeträge nicht überschritten werden (siehe Absatz 6 Nr. 6.2 der Förderrichtlinie).

Wie ist der Antrag zu stellen?

Die Einreichung des Projektantrags ist ausschließlich über das Antragsformular des BÖL möglich. Projektanträge können bis zum 31. Dezember 2027 beim Bundesprogramm Ökologischer Landbau eingereicht werden. Anträge sind bis spätestens zwei Monate vor der ersten Beratung einzureichen.

Öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen können einen gebündelten Antrag für mehrere ihrer Einrichtungen stellen. Die Nachweise sind für jede eigenständige Beratung getrennt zu erbringen.

Wann darf mit der Umsetzung des beantragten Fördervorhabens begonnen werden?

Mit der Beratung darf begonnen werden, sobald ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, einen sogenannten förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu beantragen, falls dies aus Projektsicht erforderlich ist. Dies muss vom Antragsteller unbedingt im Anschreiben zu den Antragsformularen vermerkt werden, ebenso wie der Termin des gewünschten Maßnahmenbeginns.

Wie erfahren die Betriebe, ob ihr Vorhaben gefördert wird?

Nach dem postalischen Eingang des Antrages erhalten Interessenten eine Nachricht von der Geschäftsstelle des BÖL. Sie informiert ebenfalls schriftlich über den Ausgang der Prüfung. Der Antrag wird fachlich und beihilferechtlich geprüft. Das nimmt bei der Einreichung eines vollständigen Antrags mindestens einen Monat Zeit in Anspruch.

Welche Kosten werden übernommen?

Zu den Beratungskosten gehören das Honorar sowie die Reisekosten des Beraters nach BRKG, nicht jedoch die Umsatzsteuer, die Kosten für die Bio-Zertifizierung und die Verpflegung von Teilnehmenden bei Schulungsveranstaltungen. Die Beratungskosten müssen in angemessenem Verhältnis zu den im Kurzbericht ausgewiesenen Leistungen stehen.

Die Förderung wird erst ausgezahlt, wenn:

  • die Beratung abgeschlossen ist;
  • der Kurzbericht vorliegt;
  • die Einrichtung bzw. das Unternehmen der AHV die in Rechnung gestellten Kosten für Beratung und Mitarbeiterschulungen einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt hat und dies durch Vorlage eines Kontoauszugs bzw. einer Barzahlungsquittung nachgewiesen wird.

Fristen

Anträge (Antragsformular) sind bis spätestens zwei Monate vor dem Start der Beratung einzureichen. Die Beratung ist in zwölf Monaten abzuschließen. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Beratung ist der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des BÖL, ebenso wie das Antragsformular zum Download.

Quelle: Bundesprogramm Ökologischer Landbau

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