Trinkgeld per Karte
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Trinkgeld per Karte: Steuerliche Aspekte für Gastronomen im Überblick

Im digitalen Zeitalter wird das Trinkgeld per Karte immer populärer. Für Gastronomen stellt sich dabei die Frage, wie kartengestützte Trinkgelder steuerlich zu behandeln sind. Dieser Artikel fasst kompakt zusammen, welche steuerlichen Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer zu beachten sind – und gibt praxistaugliche Tipps für den Gastronomie-Alltag.

Einkommensteuer: Trinkgelder als Betriebseinnahme

§ 3 Nr. 51 EStG sieht eine Steuerbefreiung lediglich für Arbeitnehmer vor. Vereinnahmt der Gastronom Trinkgelder und leitet diese nicht vollständig an sein Personal weiter, gelten sie als steuerpflichtige Betriebseinnahme – unabhängig davon, ob die Zahlung in Bar oder per Karte erfolgte.

  • Praxis-Tipp: Richten Sie in Ihrem Kassensystem eine separate Erlöskategorie „Trinkgeld per Karte“ ein, um bei Betriebsprüfungen eine klare Trennung nachweisen zu können.
  • Vorteil: Durch die saubere Dokumentation minimieren Sie das Risiko von Nachforderungen bei der Einkommensteuer.

Lohnsteuer: Steuerfreie Auszahlung an Mitarbeiter

1. Definition steuerfreier Trinkgelder

Gemäß § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder, die freiwillig und zusätzlich von Dritten (Kunden) für geleistete Arbeit gezahlt werden, steuerfrei.

  • Kennzeichen:
    • Keine Rechtsansprüche der Mitarbeitenden
    • Honorierende, persönliche Zuwendung
    • Häufig in Form eines kleineren Geldgeschenks

2. Kartenzahlung über den Arbeitgeber

Zahlt der Gast via Karte und fließen die Beträge zunächst an den Gastronom, kann eine Weiterleitung an das Servicepersonal erfolgen, ohne dass die Steuerfreiheit entfällt.

  • Beispiel: Kartenterminal mit separater Tastenkategorie „Trinkgeld“
  • Prozesshinweis:
    1. Kunde wählt im Terminal Trinkgeldbetrag.
    2. Zahlung erfasst und verbucht als Durchlaufposten.
    3. Monatliche Auszahlung an Mitarbeitende über Lohnabrechnung.

3. Aufzeichnungsbefreiung

Während steuerpflichtige Bezüge im Lohnkonto zu erfassen sind, gilt für steuerfreie Trinkgelder eine Ausnahme: Gemäß LStDV § 4 Abs. 2 Nr. 4 entfällt die Aufzeichnungspflicht.

  • Vorteil: Weniger Verwaltungsaufwand in der Lohnbuchhaltung.
  • Hinweis: Dokumentieren Sie dennoch die Gesamtsumme der weitergeleiteten Trinkgelder als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Umsatzsteuer: Abgrenzung Trinkgeld vs. Bedienungs­zuschlag

1. Freiwillige Trinkgelder ohne Umsatzsteuer

Freiwillig gezahlte Trinkgelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer – unabhängig von der Zahlungsart. Voraussetzung ist, dass das Trinkgeld nachvollziehbar ans Personal weitergegeben wird.

  • Praxishinweis: Führen Sie im Kassensystem eine Buchungskategorie „Trinkgeld (umsatzsteuerfrei)“ ein.

2. Bedienungszuschlag als Teil des Umsatzes

Erhebt ein Gastronom einen Bedienungszuschlag (z. B. Servicepauschale 5 %), zählt dieser zum regelbesteuerten Gastronomieumsatz.

  • Folge: Bedienungszuschlag ist voll umsatzsteuerpflichtig (z. B. 7 % oder 19 %).
  • Empfehlung: Kommunizieren Sie Servicepauschalen klar auf der Speisekarte und im Kassenbeleg, um Missverständnisse zu vermeiden.

Praxistipps für den Alltag in der Gastronomie

  1. POS-Einrichtung optimieren:
    • Separate Tasten für Trinkgeld und Servicepauschale.
    • Klare Beschriftung: „Trinkgeld (steuerfrei)“ vs. „Servicepauschale (inkl. MwSt.)“.
  2. Interne Richtlinien erstellen:
    • Verteilungsschlüssel für gemeinsame Kassen (z. B. Schichtabrechnung).
    • Dokumentation aller kartengestützten Trinkgeldflüsse.
  3. Lohnabrechnung abstimmen:
    • Monatliche Ausweisung der steuerfreien Trinkgelder.
    • Kein Eintrag ins Lohnkonto erforderlich – dennoch Archvierung als Nachweis.
  4. Schulung des Personals:
    • Aufklärung über steuerfreie Trinkgelder und Servicepauschalen.
    • Einheitliches Vorgehen bei Bar- und Kartenzahlung.
  5. Steuerberater einbeziehen:
    • Regelmäßige Überprüfung der korrekten Abgrenzung im Jahresabschluss.
    • Anpassung der Prozesse bei Gesetzesänderungen.

Fazit und Ausblick

Für Gastronomen ist es essenziell, Trinkgeld per Karte klar von umsatzsteuerpflichtigen Servicegebühren zu trennen und die weitergeleiteten Beträge als steuerfreie Dritteleinnahmen zu behandeln. Durch eine saubere POS-Konfiguration, gezielte Dokumentation und Schulung des Personals reduzieren Sie sowohl Verwaltungsaufwand als auch das Risiko von Steuernachzahlungen. Nutzen Sie diese Leitlinien, um Ihre Abrechnungsprozesse zukunftssicher zu gestalten und den wachsenden Trend der Kartenzahlung gewinnbringend in Ihren Betrieb zu integrieren.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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