Sind Pappbecher und Styroporschalen bald passé? Nicht komplett. Zwar gilt ab dem 1. Januar 2023 in Deutschland erstmals eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Doch es gibt auch Ausnahmen in Sachen Mehrweg, beispielsweise für sehr kleine gastronomische Betriebe.
Generell gilt: Beispielsweise Restaurants, Cafés, Betriebsrestaurants und Cateringbetreiber sind fortan verpflichtet, bei ihnen verpackte Speisen und Getränke auch, also zusätzlich, aber nicht ausschließlich, in Mehrwegverpackungen anzubieten. Das erklärte Ziel: den Verpackungsverbrauch reduzieren. Um einen eigenen Beitrag zu leisten, erheben manche Unternehmen bzw. gastronomische Betriebe für die Einwegverpackungen sogar einen Zuschlag, um Anreize zu setzen, tatsächlich auf Mehrweg umzusteigen. Pflicht ist das aber nicht.
Der gesetzliche Hintergrund: Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie fordert von allen Mitgliedstaaten eine messbare und dauerhafte Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen. Deutschland hat zur Umsetzung dieser Forderung im Verpackungsgesetz die Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr eingeführt.
Mehrwegangebotspflicht gilt für To-Go
Wen die Mehrwegangebotspflicht betrifft und welche Regelungen sie umfasst, lesen Sie in der Übersicht.
- Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden.
- Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern müssen Lebensmittel und Getränke unter anderem im To-Go-Bereich auch in einer Mehrwegverpackung anbieten.
- Verpflichtet sind alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht in Einweglebensmittelkunststoffverpackungen oder Getränkebecher verpackt bzw. abgefüllt und an Endverbraucher abgegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter oder Cafés.
- Das gilt ebenso für vorverpackte Speisen und Getränke, wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen, solange sie beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden.
- Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hinweisen.
- Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.
- Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich.
- Die Letztvertreiber müssen die Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben, auch wieder zurücknehmen.
- Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.
Ausnahme:
- Eine Ausnahme besteht nur für…
… sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse und Kioske,
… mit höchstens fünf Beschäftigten
… und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern.
Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kunden befüllen.
Wissenswertes zur Mehrwegangebotspflicht
Immer mehr Verbraucher nutzen wiederbefüllbare Mehrwegbecher. Doch was für die Umwelt gut ist, kann für den Betrieb hygienisch bedenklich sein. Wie ein hygienischer Umgang mit kundeneigenen Mehrwegbechern aussieht, lesen Sie im Beitrag Hygienetipps für Coffee-to-go.
Was genau ist anders beim Reinigen von To-go-Geschirr? Das beantwortet ein Video-Tutorial mit Einblicken ins Studierendenwerk Gießen, in eine Stuttgarter Bar und bei einem Event-Caterer – zu sehen im Beitrag Videotutorial: So klappt Mehrweg.
Quelle: Umweltbundesamt