Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte die Nachfolge in zahlreichen Familienbetrieben des Beherbergungsgewerbes erheblich gefährden. Der Dehoga Bayern weiß, hier steht viel auf dem Spiel. Um sich strategisch möglichst „breit“ aufzustellen, arbeitet dieser diesbezüglich u. a. eng mit der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) zusammen. Auch hat der Verband auf bayerischer Ebene bereits Kontakt zur Politik aufgenommen, konkret mit Ministerpräsident Markus Söder sowie Finanzminister Albert Füracker.
Aktuell gehen bundesweit auch die anderen Dehoga-Landesverbände sowie der Dehoga Bundesverband auf alle relevanten Ansprechpartner zu. Ziel ist es, im ersten Schritt einen Nichtanwendungserlass zu erwirken, um dann nachgelagert eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu bekommen. Der Dehoga Bayern tut alles dafür, dass die Politik schnellstmöglich im Interesse der betroffenen Familienunternehmen handelt.
Zum Hintergrund des Urteils
Gegenstand des Urteils war ein Parkhaus, dass als erbschaftssteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen zugeordnet wurde. Der BFH hat in seiner Entscheidung jedoch ebenso ausgeführt, dass Beherbergungsbetriebe wie auch Räume in Gaststätten nicht begünstigt seien. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber drei Sachverhalte geregelt hat, bei denen die erbschaftssteuerliche Begünstigung ausdrücklich gewollt war.
Daraus folgerte der BFH: „Im Umkehrschluss soll jede andere Überlassung von Grundstücksteilen, wie zum Beispiel Zimmer im Rahmen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplätze), Räume in Gaststätten und auch Parkplätze in Parkhäusern nach der gesetzgeberischen Entscheidung nicht begünstigt sein.“
Es ist laut des Dehoga Bayern völlig inakzeptabel, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Erbschaftssteuer zu benachteiligen. Dies wird auch deutlich, wenn man die Kriterien würdigt, die der Gesetzgeber seinerzeit für die Abgrenzung zugrunde gelegt hat:
„Mit den Regelungen zur erbschaftssteuerrechtlichen Begünstigung von Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a und 13b ErbStG wollte der Gesetzgeber produktives Vermögen begünstigen, solches Vermögen hingegen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der Begünstigung ausnehmen (BTDrucks 16/7918, S. 35 f.).“
Diese Kriterien liegen aber laut des Dehoga Bayern bei Beherbergungsbetrieben nicht vor. Das Gegenteil soll der Fall sein: Die Betriebe haben eine hohe arbeitsmarktpolitische, volkswirtschaftliche wie gesellschaftliche Relevanz.
Der Dehoga Bayern fordert die Politik dazu auf, dazu schnellstmöglich eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen, damit die Familienunternehmen der Branche Planungs- und Rechtssicherheit erhalten. Nur dann wird die Unternehmensnachfolge gelingen.
Quelle: Dehoga Bayern