Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kรถnnte die Nachfolge in zahlreichen Familienbetrieben des Beherbergungsgewerbes erheblich gefรคhrden. Der Dehoga Bayern weiร, hier steht viel auf dem Spiel. Um sich strategisch mรถglichst โbreitโ aufzustellen, arbeitet dieser diesbezรผglich u. a. eng mit der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) zusammen. Auch hat der Verband auf bayerischer Ebene bereits Kontakt zur Politik aufgenommen, konkret mit Ministerprรคsident Markus Sรถder sowie Finanzminister Albert Fรผracker.
Aktuell gehen bundesweit auch die anderen Dehoga-Landesverbรคnde sowie der Dehoga Bundesverband auf alle relevanten Ansprechpartner zu. Ziel ist es, im ersten Schritt einen Nichtanwendungserlass zu erwirken, um dann nachgelagert eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu bekommen. Der Dehoga Bayern tut alles dafรผr, dass die Politik schnellstmรถglich im Interesse der betroffenen Familienunternehmen handelt.
Zum Hintergrund des Urteils
Gegenstand des Urteils war ein Parkhaus, dass als erbschaftssteuerrechtlich nicht begรผnstigtes Verwaltungsvermรถgen zugeordnet wurde. Der BFH hat in seiner Entscheidung jedoch ebenso ausgefรผhrt, dass Beherbergungsbetriebe wie auch Rรคume in Gaststรคtten nicht begรผnstigt seien. Begrรผndet wird dies damit, dass der Gesetzgeber drei Sachverhalte geregelt hat, bei denen die erbschaftssteuerliche Begรผnstigung ausdrรผcklich gewollt war.
Daraus folgerte der BFH: โIm Umkehrschluss soll jede andere รberlassung von Grundstรผcksteilen, wie zum Beispiel Zimmer im Rahmen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplรคtze), Rรคume in Gaststรคtten und auch Parkplรคtze in Parkhรคusern nach der gesetzgeberischen Entscheidung nicht begรผnstigt sein.โ
Es ist laut des Dehoga Bayern vรถllig inakzeptabel, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Erbschaftssteuer zu benachteiligen. Dies wird auch deutlich, wenn man die Kriterien wรผrdigt, die der Gesetzgeber seinerzeit fรผr die Abgrenzung zugrunde gelegt hat:
โMit den Regelungen zur erbschaftssteuerrechtlichen Begรผnstigung von Betriebsvermรถgen im Sinne der ยงยง 13a und 13b ErbStG wollte der Gesetzgeber produktives Vermรถgen begรผnstigen, solches Vermรถgen hingegen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplรคtzen noch zusรคtzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der Begรผnstigung ausnehmen (BTDrucks 16/7918, S. 35 f.).โ
Diese Kriterien liegen aber laut des Dehoga Bayern bei Beherbergungsbetrieben nicht vor. Das Gegenteil soll der Fall sein: Die Betriebe haben eine hohe arbeitsmarktpolitische, volkswirtschaftliche wie gesellschaftliche Relevanz.
Der Dehoga Bayern fordert die Politik dazu auf, dazu schnellstmรถglich eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen, damit die Familienunternehmen der Branche Planungs- und Rechtssicherheit erhalten. Nur dann wird die Unternehmensnachfolge gelingen.
Quelle: Dehoga Bayern