In Restaurants darf nicht mehr geraucht werden. Und in den meisten Kneipen auch nicht. Oder? Schon bei diesen einfachen Regelungen fängt die Unsicherheit an. Nicht nur auf Seiten der Gäste, sondern auch auf der der Gastronomen. Gelten die Gesetze bundesweit oder sind sie auf Landesebene unterschiedlich geregelt? Und welche Ausnahmen gibt es? Und welche Rolle spielen eigentlich die Gewohnheiten?
Warum Raucher eingeschränkt werden
Die Gesetze, die das Rauchverbot im öffentlichen Raum und somit auch in der Gastronomie behandeln, haben das Ziel, Nichtrauchern einen umfassenden Schutz zu gewähren. Der Gedanke: Jeder sollte selbst entscheiden können, ob er sich den Risiken des Rauchens aussetzen möchte oder nicht. Wo früher Nichtraucher nach Nichtraucherbereichen zu suchen hatten, müssen sich nun Raucher nach explizit markierten und für sie ausgewiesenen Bereichen umschauen. Bis auf wenige Ausnahmen herrscht in der Gastronomie somit inzwischen ein strenges Rauchverbot. Beim Verstoß gegen die Rauchverbotsgesetze drohen sowohl Gastronomen, als auch Gästen mitunter hohe Strafen in Form von Bußgeldern. Dabei entscheiden die Behörden vor Ort in eigener Zuständigkeit, ob, beziehungsweise in welcher Höhe sie bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit Bußgelder verhängen. Diese können sich in NRW auf bis zu 1.000 Euro für Gäste belaufen. Setzt eine Einrichtung oder ein gastronomischer Betrieb den Nichtraucherschutz nicht durch, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Wiederholt sich der Verstoß und weigert sich etwa ein Restaurant, das Gesetz zu beachten, kann diesem wegen mangelnder Zuverlässigkeit sogar die Konzession entzogen werden.
Geraucht werden darf noch – nur kein Tabak
Um gleich einmal die Ausnahme vorwegzunehmen, die in allen gastronomischen Einrichtungen als gesetzliche Ausnahme gilt – eine Sache darf derzeit überall geraucht werden: die E-Zigarette.
Mit Entscheid des Oberverwaltungsgerichtes Münster im Jahr 2014, dass E-Zigaretten nicht in das Nichtrauchergesetz fallen, dürfen E-Zigaretten auch in Räumen gedampft werden, in denen gegessen wird. Die Begründung dafür ist, dass E-Zigaretten schlichtweg nicht in das Nichtrauchergesetz fallen. Denn bei ihnen wird weder Tabak verbrannt, noch sind die Gefahren des passiven Inhalierens des E-Zigaretten-Dampfes mit denen des herkömmlichen Zigarettenqualms vergleichbar. Doch die endgültige Entscheidung darüber, ob in einem Restaurant oder einer Kneipe eine E-Zigarette geraucht werden darf, liegt dennoch beim Wirt. Und da Wirte es oftmals inzwischen gewohnt sind, dass in ihren Einrichtungen – außer in der Küche – kein Dampf mehr zu sehen ist, verhängen sie nicht selten auch ein Rauchverbot für E-Zigaretten. Das mag teilweise daran liegen, dass sie selbst nicht umfassend über die Wirkung von E-Zigarettendampf aufgeklärt sind und die üblichen Fragen zum Thema haben. Statt sich zu informieren, gehen sie auf Nummer sicher und verbieten auch das Dampfen. Oder aber sie möchten Rücksicht auf ihre Gäste nehmen, die wiederum im Rauchen auch von E-Zigaretten und der passiven Inhalation des Dampfes gesundheitsschädliche Gefährdungen sehen.
Der Anfang der Rauchverbote: Das Nichtrauchergesetz 2007
Die E-Zigarette stellt, wie gesagt, eine absolute Ausnahme dar. Im Jahr 2007, einem Zeitpunkt, wo das elektrische Dampfen gerade anfing, populärer zu werden, beschloss nämlich der Bund, dass für normale Zigaretten mit Tabak ab sofort strenge Nichtraucherschutzgesetze gelten sollten. Am 1. September 2007 genau trat das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Es enthält unter anderem Regelungen für Bundeseinrichtungen, für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, Vorschriften für den Jugendschutz. Verstöße gegen das Gesetz stellten ab diesem Zeitpunkt Ordnungswidrigkeiten dar.
Schon Anfang 2007 wurden durch Nichtraucherschutzgesetze der Länder erstmals gesetzliche Rauchverbote in der Gastronomie ausgesprochen. Manche Länder erlaubten die Einrichtung abgetrennter Räume zum Rauchen sowie weitere Ausnahmen. Andere wiederum führten grundsätzliche, ausnahmslose Rauchverbote ein. Gastronomen bekamen jedoch mehrere Monate Zeit, sich auf das Rauchverbot einzustellen und – im Falle der Länder, in denen Ausnahmen gewährt wurden – etwa bauliche Veränderungen für die Einrichtung eines Raucherraumes vorzunehmen. Die Mehrzahl der Rauchverbote trat schließlich am 1. Januar 2008 in Kraft. Seitdem gelten in allen Bundesländern Rauchverbote – wenn diese auch unterschiedlich ausfielen.
Die heutige Lage
Auch heute gibt es in Deutschland immer noch kein einheitliches Rauchverbot. Auch nicht in der Gastronomie. Jedes Bundesland regelt die Rauchverbote eigenständig.
Ein generelles Rauchverbot für Gaststätten und Kneipen gilt nur in Nordrhein-Westfalen, Bayern und im Saarland. In allen anderen 13 Bundesländern gelten grundsätzlich Ausnahmeregelungen für Nebenräume in Gaststätten und für Einraumkneipen unter 75 Quadratmeter. Hier dürfen außerdem lediglich kalte Speisen zum Verzehr angeboten werden und die Personen, die den Raum betreten, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Auslegung der Ausnahmen wiederum unterscheidet sich zwischen diesen Bundesländern geringfügig. Hamburg sieht zum Beispiel als einziges Bundesland eine Luftschleuse für Raucherbereiche vor. In Bars und Einraumkneipen, in denen nur getrunken und nichts gegessen wird und deren Gastraum unter 75 Quadratmeter groß ist, darf geraucht werden.
Weitere Besonderheiten einiger Bundesländer
- In Bayern herrscht das wohl strikteste Rauchverbot in Deutschland. Sowohl in Gaststätten, als auch in Bierzelten und Kneipen ist Rauchen grundsätzlich verboten.
- In Berlin gilt für separate Nebenräume, in denen geraucht werden darf, ein generelles Servierverbot. Gastwirten drohen bei Verstoß Strafen bis zu 1.000 Euro, Gästen Bußen bis 100 Euro.
- In Brandenburg darf in Diskotheken auch nicht in abgetrennten Bereichen geraucht werden.
- In Hessen kann sich jeder Gastwirt mit einer Einraumkneipe entscheiden, ob er eine Nichtrauchergaststätte oder Rauchergaststätte führen möchte. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gastfläche, wie in Hamburg etwa auch, nicht größer als 75 Quadratmeter groß sein darf. Weiterhin dürfen lediglich kalte und einfache warme Speisen ausgegeben werden. Der Zutritt muss für unter 18-Jährige außerdem verboten sein.
- In Rheinland-Pfalz darf in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden. Weiterhin darf auch in Kneipen, die aus nur einem einzigen Raum bestehen und vom Inhaber selbst geführt werden, zukünftig weiter geraucht werden. Solange nämlich, bis sich die Gesetzeslage wieder ändert. Was durchaus jederzeit der Fall sein könnte.
Quelle: Patrick Neuhaus