Die Bezeichnung von Miclhersatzprodukten birgt diverse Stolperfallen.
Quelle: Colourbox.de/Oleksandr Prokopenko

Alles Milch und Käse?

Milchersatzprodukte auf Pflanzenbasis sind der breiten Mehrheit der Deutschen bekannt. Die meisten haben auch schon käseähnliche Scheiben aus Kokos oder eine der vielen klassischen Milchersatzprodukte wie Soja- oder Haferdrink gekostet. Dieser Realität nicht gerecht werden laut ProVeg die Kennzeichnungen vegetarischer und veganer Produkte.

Bezeichnung von Milchersatzprodukten EU-weit geregelt

Sojadrink statt Sojamilch, vegane Genussscheiben auf Kokosbasis statt veganer Käse – die Bezeichnung von Milchersatzprodukten ist europarechtlich geregelt. Integriert ein Unternehmen solche Begriffe in seine Produktbezeichnung, dann läuft es Gefahr, verklagt zu werden und die Namen seiner Markenprodukte ändern zu müssen. Das ist ein großes Risiko für Unternehmer – die Marke Happy Cheeze musste sogar ihren Markennamen ändern.
Aber auch gastronomische Betriebe sollten diese Regeln kennen, um die Bezeichnungen von zugekauften Milchersatzprodukten oder gar selbst hergestellten Pflanzendrinks korrekt auf der Speisekarte wiederzugeben.

Keine Milch ohne Euter!

Besonders streng sind die Richtlinien bei Milchprodukten:

„Der Ausdruck Milch ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“


EU-Verordnung Nr. 1308/2013

Als Milch bezeichnet werden darf folglich nur, was durch Melken als „normale Eutersekretion“ von Tieren gewonnen wird.

In der angeführten EU-VO ist auch festgelegt, dass die Begriffe Käse, Joghurt, Butter, Rahm, Molke oder Kefir bleiben den klassischen Tierprodukten vorbehalten. In der Konsequenz bedeutet das: Eine Sojamilch darf es als Produktnamen nicht geben, auch keinen Kokos-Käse oder Pflanzenjoghurt.

Auch Beschreibungen, welche die pflanzliche Eigenschaft eines Produkts klar hervorheben, sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs untersagt. Das heißt: kein veganer Käse, keine pflanzliche Milch.

Vegane Genussscheiben
(Quelle: nito/Colourbox.de)

Kokosmilch ohne Kuh: Ausnahmen

Zu all dem kommt auch noch eine Liste mit Ausnahmen für Produkte, die ihre an Milchbegriffe angelehnte Bezeichnung behalten dürfen.

  • So darf die Kokosmilch ihren Namen behalten, auch wenn sich eine Kokosnuss nicht als tierisches Euter verstehen lässt.
  • Auch die Erdnussbutter, der Fleisch-/Leberkäse und das Butterschnitzel gelten als Ausnahmen von der Regel.

Laut der Begründung ist „deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt“. ProVeg argumentiert, dass auch die Sojamilch und der vegane Käse auf diese Ausnahmeliste gehören, da sich die Begriffe im alltäglichen Sprachgebrauch durchgesetzt haben.

Vieles nicht nachvollziehbar

ProVeg Deutschland kritisiert die europäischen Vorgaben, da sie nicht mehr logisch nachvollziehbar seien. Der Nachteil laut ProVeg: Milchbegriffe vermitteln wichtige Informationen. Bei einem veganen Käse wüsste der Verbraucher genau, welche Textur und Geschmacksrichtung ihn erwarten. Bei den veganen Genussscheiben auf Kokosbasis verliert sich die Beschreibung im Abstrakten. So sind laut einer Studie 47 Prozent der Verbraucher durch die aktuell gültigen Kennzeichnungen irritiert. Ein Ergebnis, das sich sicher auch auf den gastronomischen Zusammenhang herunterbrechen lässt. Ganz zu schweigen davon, dass Kreationen wie „Sandwich mit veganen Genussscheiben auf Kokosbasis“ nicht gerade attraktiv klingen.

info

Wie dürfen Fleischersatzprodukte bezeichnet werden?

Sie wollen genauer wissen, warum es eine vegane Currywurst geben darf, eine vegane Thüringer Rostbratwurst dagegen nicht? Mehr über die Bestimmungen, welche Produktnamen für Fleischersatzprodukte zulässig sind, lesen Sie im Beitrag „Von Tofuschnitzel und veganer Currywurst“.

Quelle: B&L MedienGesellschaft, ProVeg Deutschland

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