In der Gastronomie ist guter Service ein entscheidender Faktor für den Geschäftserfolg. Hat der Gast einen Wunsch, wird dieser nach Möglichkeit erfüllt – auch wenn das vielleicht über die Standardleistungen hinaus geht. Doch manchmal stoßen Gastronomen bei den Wünschen ihrer Gäste an Grenzen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn um Medikamente gebeten wird. Diesen Wunsch zu erfüllen, kann aus rechtlichen Gründen heikel sein.
Was apothekenpflichtig ist, darf nicht einfach herausgegeben werden
„Können Sie mir ein Taxi rufen?“, „Ist es möglich, über die Rezeption Veranstaltungskarten zu reservieren?“, „Haben Sie vielleicht eine Zahnbürste da? Ich habe meine vergessen.“, „Können Sie mir eine schöne Wanderroute in der Region empfehlen?“ – auf diese und ähnlich Fragen lautet die Antwort in der Gastronomie meist „Ja“. Die Erfüllung solcher Bitten gehört zum guten Ton und in Restaurants oder Hotels ist man in der Regel darauf vorbereitet. Doch was ist, wenn die Frage lautet: „Haben Sie vielleicht eine Kopfschmerztablette für mich“? Oder wenn ein Gast nach einem üppigen Essen über Verdauungsbeschwerden klagt und um ein Präparat dafür bittet?
Gefühlt möchte man als Servicekraft auch solche Bitten umgehend erfüllen. Schließlich soll der Gast nicht leiden und ohnehin sind viele Schmerzmittel oder Verdauungspräparate in Apotheken frei verkäuflich. Freunden und Kollegen hilft man ja auch gerne einmal mit einer Kopfschmerztablette oder ähnlichem aus.
Was so unproblematisch erscheint, ist rechtlich allerdings durchaus ein Problem. Denn Medikamente, die zwar nicht verschreibungspflichtig, aber dennoch apothekenpflichtig sind, dürfen auch nur durch Apotheken herausgegeben werden.
Gibt ein Gastronomiebetrieb ein solches Medikament heraus und der Gast reagiert dann vielleicht allergisch darauf, könnte der Gastronom dafür sogar rechtlich haftbar gemacht werden.
Welche Alternativen gibt es?
Dem Gast seine Bitte um ein Medikament einfach abschlagen, möchte sicher kaum ein Gastronom. Doch welche Möglichkeiten gibt es, zu helfen, ohne rechtliche Konsequenzen zu riskieren? In vielen Betrieben ist es üblich, Gäste eine Erklärung unterschreiben zu lassen. Damit bestätigt der Gast, dass er das erhaltene Medikament auf eigene Gefahr einnimmt. Wirklich rechtssicher ist dieses Vorgehen allerdings nicht und Gastronomen bewegen sich mit dieser Praxis immer noch in einer risikobehafteten Grauzone.
Allerdings dürfen Gastronomen und Servicekräfte als Vermittler oder Kuriere fungieren. So darf etwa ein Mitarbeiter im Auftrag des Gastes eine Apotheke aufsuchen und dort für ihn etwas besorgen. Auch die Expressbestellung für den Gast bei einer Online-Apotheke wäre möglich. In beiden Fällen wird das Medikament dann durch die Apotheke ausgegeben und der Gastronom oder die Servicekraft übernimmt nur die übermittelnde Rolle.
Ebenfalls eine Option ist das Anbieten unbedenklicher Hausmittel als Alternative zum Medikament. Kühlende oder wärmende Kompressen lindern viele Beschwerden. Bei Kopfschmerzen gilt ein Espresso mit Zitrone als bewährtes Mittel. Magen- und Darmbeschwerden lassen sich oft durch Tees beruhigen. Vor allem Kamillen-, Fenchel-, Anis- oder Kümmeltee gelten als wohltuend. Entsprechende Hausmittel für Gäste bereitzuhalten, ist grundsätzlich sinnvoll.
Hat ein Gast schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden, sollte medizinische Hilfe angeboten werden.
Lebensbedrohliche Situationen sind ein Fall für den Rettungsdienst. Für dringende, aber nicht lebensbedrohliche Fälle sind örtliche Arztpraxen oder der ärztliche Bereitschaftsdienst die richtigen Ansprechpartner. Letzterer ist bundesweit unter der Nummer 116 117 zu erreichen.
Quelle: PerformanceLiebe