Die CSRD verpflichtet erstmals Unternehmen, nach festgelegten Standards einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.
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Nachhaltigkeitsbericht – die Vorgaben

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet erstmals Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festgelegten Standards zu erstellen. Betroffen sind vorerst nur Großbetriebe. Heruntergebrochen auf den Außer-Haus-Markt können folglich bereits große Caterer, Hotelketten und Systemgastronomen betroffen sein, indirekt eventuell auch betriebsgastronomische Einheiten großer Konzerne.

Doch auch für Unternehmen, die nicht von der Pflicht betroffen sind, wird empfohlen einen Bericht zu erstellen, da Nachhaltigkeit ein entscheidendes Kriterium im Wettbewerb um Auszubildende und Fachkräfte darstellt.

Wer ist betroffen?

Etwa 15.000 deutsche Unternehmen sind verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht bei der CSRD einzureichen. Die Berichtspflicht besteht jeweils für das vorherige Bilanzjahr, also erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Tochterunternehmen sind nicht betroffen. Betroffen sind:

  • ab 2025: Unternehmen, die bereits nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berichtspflichtig sind
  • ab 2026: große Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren und die mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro; Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro, durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem Geschäftsjahr von mindestens 250 Menschen
  • ab 2027: an der Börse gelistete Unternehmen (außer Kleinstunternehmen)
  • ab 2029: bestimmte Nicht-EU-Unternehmen

Der Nachhaltigkeitsbericht

Die CSRD ist eine Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive. Ziel ist es, die Berichterstattung zum Thema Nachhaltigkeit auf die gleiche Stufe zu bringen wie die Finanzberichterstattung. Ein wichtiges Kriterium sind die einheitlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsinformationen, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Zu diesen ESRS legen die berichtenden Unternehmen Informationen offen.  

Ein Großteil der Standards greift auf die Erfahrung von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Diese bleibt bestehen und Anwender können auf freiwilliger Basis weiter nach GRI berichten.

Europäische Berichtsstandards

Die ESRS decken sich weitgehend mit den Standards von der IFRS-Stiftung und GRI. Folgende vier Sets soll es künftig geben:

Set 1 mit zwölf Berichtsstandards:

  • ESRS 1 und 2: Allgemeine Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht
  • ESRS E1-E5: Umwelt
  • ESRS S1-S4: Soziales
  • ESRS G1: Governance (Unternehmenskultur, Lieferantenbeziehungen, Lobbying, Schutz vor Whistleblowern, Zahlungspraktiken)
  • Die Rechtsakte hierzu wird voraussichtlich im Juli 2023 veröffentlicht.

Set 2: Branchenbezogene Standards für zehn Branchen, vereinfachte Standards für börsengelistete, kleine und mittelgroße Unternehmen, ggf. Erweiterung für Set 1. Delegierte Rechtsakte erscheint voraussichtlich bis Ende Juni 2024.

Set 3 und 4: Branchenbezogene Berichtsstandards für voraussichtlich etwa 30 weitere Branchen. Veröffentlichung in Planung.

Hauptaspekte der CSRD

Wichtige Aspekte für die Nachhaltigkeitsberichte sind:

  • Doppelte Wesentlichkeit: Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit (inside-out) und finanzielle Risiken und Chancen durch äußere Einwirkung (outside-in), zum Beispiel Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und Folgen für das Unternehmen
  • Wertschöpfungskette: Auch vor- und nachgelagerte Stufen der Geschäftsbeziehungen spielen eine Rolle, wenn sie nachhaltigkeitsrelevant sind (vgl. Lieferkettengesetz)
  • Managementsystem: Das Unternehmen muss für wesentliche Themen seine Strategie, seine Ziele, seine Kennzahlen und seine Maßnahmen festlegen und den Fortschritt darstellen. Es ist eine mittel- und langfristige (über 5 Jahre) Perspektive gefordert. Zwischenziele müssen definiert und abgerechnet werden, sodass der jährliche Fortschritt sichtbar wird.

Tipps zur Umsetzung

Was sollten Unternehmen tun?

  1. Prüfen, ob sie betroffen sind.
  2. Planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist. Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen.
  3. Prüfen, ob bereits Managementsysteme für Umwelt oder Energie eingerichtet sind (z. B. nach EMAS oder ISO 14001 bzw. Energie nach ISO 50001). Von derartigen, bestehenden Prozessen und Strukturen, die eine systematische Vorgehensweise ermöglichen und relevante Daten liefern, kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung profitieren.
  4. Ggfs. Orientierung bei der Erstellung des Berichts am Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK). Die Anpassung der DNK-Erklärung an Anforderungen der CSRD in Bezug auf die schrittweise erweiterte Berichtspflicht, zusätzliche Themen, Methoden aus dem Risikomanagement, branchen- oder unternehmensspezifische Themen sowie die Prüfpflicht ist geplant.
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Quelle: Qumsult

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