Für Letztvertreiber von bestimmten Einweg-Lebensmittelverpackungen mit Kunststoffanteil gilt seit Jahresbeginn eine Mehrwegangebotspflicht. Ab 2024 sollen außerdem die Hersteller bzw. Inverkehrbringer dieser Verpackungen zusätzlich zum Lizenzentgelt eine Sonderabgabe an das Umweltbundesamt zahlen. Angesichts der Unsicherheiten darüber, welche Lebensmittelverpackungen von den Vorgaben erfasst sind, haben die Verbände der Systemgastronomie (BdS), der Ernährungsindustrie (BVE) und der Hersteller von Kunststoffverpackungen (IK) einen Leitfaden veröffentlicht, der erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackung im rechtlichen Sinne vorliegt.
Unklaren Kriterien der Definition
In der Unternehmens-Praxis und im Vollzug bereiten die unklaren Kriterien der Definition von „Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen“ im Verpackungsgesetz und im Einwegkunststoff-Fondsgesetz erhebliche Schwierigkeiten. Markus Suchert, Hauptgeschäftsführer des BdS, erläutert, dass es bislang weder auf EU-Ebene noch in Deutschland eine klare Abgrenzung gibt, welche Verpackungen erfasst sind. „Zu der Verunsicherung trägt bei, dass teilweise versucht wird, die Vorgaben über den Wortlaut von Richtlinie und Gesetz hinaus auszuweiten. Der vorliegende Leitfaden und insbesondere die Entscheidungsbäume werden Unternehmen und Behörden die schwierige Prüfung erleichtern“, hofft Markus Suchert.
Anwendung hauptsächlich im Take-away-Bereich
Für die Lebensmittelindustrie weist Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BVE, darauf hin, dass nur bestimmte Lebensmittelbehälter aus Kunststoff von den Gesetzesvorgaben betroffen sind: „Das verpackte Lebensmittel muss insbesondere für den Sofortverzehr “bestimmt” sein. Es genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Lebensmittel nur für den Sofortverzehr “geeignet” ist, wie teilweise behauptet wird“, betont Peter Feller und sieht die Anwendung hauptsächlich im Take-away-Bereich.
Auch Kunststoffbeschichtung betroffen
Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK, erklärt, dass es keine Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffanteil gibt, das heißt, dass auch Verpackungen mit einer Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung betroffen sind. Er weist zudem auf Widersprüche hin: „Nach dem Verpackungsgesetz sind nur befüllte Verpackungen “Verpackungen” im Sinne des Gesetzes. Nach dem Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz sollen dagegen beispielsweise auch leere Lebensmittelbehälter erfasst sein, leere Tüten- und Folienverpackungen wiederum sind ausgenommen. Diese Widersprüche tragen zusätzlich zur Verunsicherung bei“, kritisiert Martin Engelmann.
Der Leitfaden der Wirtschaft ist in unserem Archiv abrufbar.
Quelle: BdS