Europäischer Gerichtshof stärkt deutschen Hotels den Rücken in ihrer Auseinandersetzung mit Booking.com
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Europäischer Gerichtshof urteilt über Booking.com – Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln

Mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-264/23 hat der EuGH das marktbeherrschende Buchungsportal Booking.com in seine Schranken verwiesen und für Rechtssicherheit in Europa gesorgt. „Booking.com hat versucht, die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten gegeneinander auszuspielen. Mit seiner ‚Torpedoklage‘ zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte Booking.com die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt“, kommentiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA). „Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können.“

Diesen Rechtsstreit führen Booking.com und 62 deutsche Hotelgesellschaften seit Mitte 2020 vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Ein paralleles Verfahren mit rund weiteren 1.700 Hotels ist vor dem Landgericht Berlin anhängig. Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben. Eine entsprechende Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt bereits im Jahr 2015 gegen Booking.com erlassen, der deutsche Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung im Jahr 2021 letztinstanzlich bestätigt.

Im Frühjahr 2023 setzte das Bezirksgericht Amsterdam das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Klärung vor. Erstens wollte das Bezirksgericht Amsterdam vom EuGH wissen, ob die fraglichen Bestpreisklauseln eine so genannte „notwendige Nebenabrede“ zum Hotelportalvertrag darstellen, was die Kartellrechtswidrigkeit dieser Klauseln entfallen lassen würde. Zum anderen hat das Bezirksgericht Amsterdam den EuGH um Klärung dahingehend ersucht, wie die relevanten Märkte in Bezug auf Hotelbuchungsportale abzugrenzen sind.

In beiden Fragen erteilte der EuGH heute dem in Amsterdam ansässigen Portal eine deutliche Absage und folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Collins vom 6. Juni 2024: Die Bestpreisklauseln sind nicht als kartellrechtsneutrale „notwendige Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater sachlicher Markt für Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent hat.

Der EuGH bestätigte weitgehend die Position des deutschen Bundesgerichtshofs, dass für die Anerkennung einer restriktiven Klausel als „notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass diese Klausel objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrags ist. „Diese immer wieder vorgebrachte Ausrede von Booking.com ist spätestens seit der Untersagung im Jahr 2015 durch das Bundeskartellamt in Deutschland hinfällig und nun auch endgültig vom Tisch“, fasst IHA-Geschäftsführer Tobias Warnecke zusammen. „Es reicht eben nicht aus, wenn Booking.com ins Blaue hinein behauptet, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel erschwert werden würde. Die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln verstoßen daher auch nach Auffassung des EuGH gegen das europäische Wettbewerbsrecht.“

Bezüglich der Marktdefinition verweist der EuGH das Bezirksgericht Amsterdam auf die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung relevanter Märkte. Er betont, dass das Amsterdamer Gericht in dieser Hinsicht Anleitung aus der Untersagungsentscheidung der Europäischen Kommission in der Rechtssache M.10615 (Booking Holdings/eTraveli Group) suchen und zudem berücksichtigen sollte, dass Booking.com die in dieser Entscheidung angewandte Marktdefinition nicht gesondert angefochten hat. Diese Marktabgrenzung entspricht derjenigen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2021.

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Quelle: IHA

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